Verband der Gedenkstätten in Deutschland e. V.
Forum der Gedenkstätten, Erinnerungsorte und -initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentationszentren

- Satzung -

Präambel

In den letzten Jahrzehnten hat sich in Deutschland eine Vielzahl von unterschiedlichen Gedenkstätten, Erinnerungsorten und -initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentationszentren gebildet.

In den Nachkriegsjahrzehnten waren es vor allem Überlebende, die sich an den Stätten der nationalsozialistischen Verbrechen für die Bewahrung der Erinnerung einsetzten. In der Bundesrepub­lik Deutschland und der DDR entwickelten sich unterschiedliche Erinnerungskulturen für die Opfer von nationalsozialistischer Gewalt. Während die DDR an den Orten der großen Konzentrationslager Nationale Mahn- und Gedenkstätten für Zwecke staatlicher Legitimation errichtete, mussten Gedenkstätten in der Bundesrepublik oft ge­gen starke gesellschaftliche Widerstände durchgesetzt werden. Seit den 1980er Jahren forderten zivilgesellschaftliche Gruppen die Anerkennung aller Opfergruppen. Nach der Vereinigung kamen Erinnerungsorte hinzu, die das Unrecht sowie die staatliche Verfolgung und Willkür in der SBZ und der DDR in den Fokus rückten. Mit der Zeit ist eine dezentrale und heterogene Erinnerungslandschaft entstanden, die von staat­lichen und nicht-staatlichen Gedenkstätten, Initiativen und engagierten Einzelpersonen getragen wird, die den deutschen Gedächtnisdiskurs mitprägen. Teil der Erinnerungslandschaft bildet auch die Auseinander­setzung mit der Nachgeschichte der Diktaturen und den historischen Erinnerungsorten, interna­tional eingebettet in die Anstrengungen zur „Transitional Justice“ nach Regimewechseln.

Heute stehen diese Gedenkstätten, Erinnerungsorte und -initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentationszentren und ihre hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen vor neuen Herausforderungen, um den wissenschaftlichen, po­litischen, gesellschaftlichen, musealen und pädagogischen Anforderungen einer sich stetig verändernden Er­innerungskultur zu genügen. Erinnerungsarbeit zielt zukunfts­orientiert auf die Herausbildung ei­nes reflektierten Geschichtsbewusstseins, Menschenrechtserziehung und Völkerverstän­digung, um zur Stärkung demokratischer, friedlich-kooperativer und zukunftsfähiger gesellschaft­licher Verhältnisse beizutragen.

Auf dieser Grundlage organisieren sich die Gedenkstätten, Erinnerungsorte und -initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentationszentren un­tereinander, um sich stärker zu vernetzen und auszutauschen. Damit wollen sie einerseits die eigene Professi­onalisierung fördern und andererseits innerhalb des gesamtgesellschaft­lichen Rahmens zu einer stärkeren Vertretung gemeinsamer Interessen und einer verbesser­ten öffentlichen Wahr­nehmung gelangen.

Dieser Prozess findet zeitgleich nicht nur auf der Ebene der verschiedenen Länder der Bundesrepublik Deutschland statt. Er hat auch inter­national seinen Niederschlag in der Organisation von Gedenkstätten innerhalb des International Council of Museums (ICOM) mit dem International Committee of Memorial and Human Rights Museums (ICMEMOHRI) gefunden, das sich mit der im Dezember 2012 ver­abschiedeten „Internationalen Gedenkstätten-Charta“ eine gemeinsame Handlungsgrundlage ge­geben hat. Auf der Basis dieser Charta begründen die in Landesarbeitsgemeinschaften in den Ländern der Bundesrepublik Deutsch­land organisierten Gedenkstätten, Erinnerungsorte und –initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentationszentren und weitere bundesweit agierende Einrichtungen der Erinnerungskultur einen Verband auf Bundesebene.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verband der Gedenkstätten in Deutschland – Forum der Gedenkstätten, Erinnerungsorte und -initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentati­onszentren“ (Kurzform: „Verband der Gedenkstätten in Deutschland“ bzw. als Kürzel „VGDF“).
  2. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.".
  3. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

  1. Auf dem Gebiet der Erinnerungskultur bezweckt der Verband im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Förderung a) von Wissenschaft und Forschung; b) von Kunst und Kultur; c) des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; d) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung; e) des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer; f) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; g) des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie h) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten vorgenannter gemeinnütziger Zwecke unmittelbar selbst durch eigene Projekte oder durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung dieser gemeinnützigen Zwecke einer anderen steuerbegüns­tigten Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Der Satzungszweck des Verbands wird beispielsweise verwirklicht durch a) Vertretung der Interessen von steuerbegünstigten Trägern von Gedenkstätten, Erinnerungsorten und –initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentationszentren gegenüber Politik, Kultur, Medien und Wirtschaft; b) Vergabe von Forschungssaufträgen und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen und Seminaren; c) künstlerische Aktionen (u. a. mit Kulturschaffenden aus Literatur, Musik, Tanz, Theater und den bildenden Künsten) in Auseinandersetzung mit Gedenk- und Erinnerungsorten; d) konzeptionelle und finanzielle Unterstützung beim Erhalt der authentischen Gedenk- und Erinnerungsorte; e) Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Ausstellungen und Vorträgen zur historisch-politischen Bildung; f) Herausgabe und finanzielle Förderung von Publikationen; g) Mitwirkung im International Committee of Memorial Museums (IC MEMO) sowie Vermittlung und Betreuung von Besuchern und Besuchergruppen in Gedenkstätten und an Gedenk- und Erinnerungsorten; h) Schulungs- und Informationsveranstaltungen zur Förderung des Dialogs und der Kenntnisse zu Demokratie und Menschenrechten und zur Verhinderung gesellschaftlicher Fehlentwicklungen; i) sachbezogene und finanzielle Unterstützung des Ehrenamts und der Professionalisierung von Erinnerungsarbeit sowie j) Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an steuerbegünstigte Träger von Gedenkstät­ten, Erinnerungsorten und –initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentationszentren.
  3. Der Verband muss zur Verwirklichung seines Satzungszwecks nicht gleichzeitig oder im glei­chen Maße in den steuerbegünstigten Förderbereichen nach Abs. 1 tätig sein. Ihm steht es frei, welchen seiner Zwecke er mit welchen Maßnahmen wahrnimmt.
  4. Bei seiner Tätigkeit kann der Verband mit steuerbegünstigten und öffentlichen Organisationen ähnlicher Aufgabenstellung zusammenarbeiten, wo und insoweit dies der Verwirkli­chung seines Satzungszwecks dient. Er kooperiert mit Akteuren aus Erinnerungskultur und historisch-politischer Bildung, insbesondere den Landeszentralen für politische Bildung, und fördert den internationalen und bundesweiten Erfahrungs- und Informationsaustausch der Gedenkstätten und Erinnerungsorte und -initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentationszentren untereinander.
  5. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Tätigkeit des Verbands werden zeitnah und in geeig­neter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Vom Verband durchgeführte Veranstal­tungen sind grundsätzlich öffentlich zugänglich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verband erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, soweit er nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. 

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Der Verband hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. 
  2. Dem Verband können als ordentliche Mitglieder angehören: a) Landesarbeitsgemeinschaften von Gedenkstätten, Erinnerungsorten und Erinnerungsinitiativen, b) Gedenkstättenstiftungen,
    c) Organisationen und Arbeitsgemeinschaften, die sich den Gedenkstätten oder der Erinnerungskultur widmen, mit satzungsgemäßem überregionalem Wirkungsauftrag, d) juristische Personen wie einzelne Gedenkstätten und Dokumentationszentren sowie Erinnerungsinitiativen, e) alle natürlichen Personen, die sich den Gedenkstätten oder der Erinnerungskultur widmen,
    welche diese Satzung anerkennen.
  3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verband mit Sach- und Geldmitteln und mit anderen Leistungen, die im Interesse des Verbandes sind. Die Unabhängigkeit des Verbands darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Fördermitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Verbands einschließlich der Delegiertenversammlung teilzunehmen; sie besitzen Rederecht, aber kein aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen, Personenvereinigungen und Firmen sollen schriftlich eine Person benennen, die als ihr Vertreter die Mitgliedsrechte wahrnimmt.
  4. Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Sie haben Rede- und das aktive Wahlrecht, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
  5. Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
  6. Die Mitgliedschaft endet a) mit der Auflösung des Vereins, b) durch freiwilligen Austritt (Abs. 7) oder c) durch Ausschluss (Abs. 8).
  7. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
  8. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Verbands verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der das betroffene Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung schriftlich anhören soll.
  9. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft oder den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. 
  2. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversamm­lung. 

 § 6 Organe

Organe des Verbands sind a) die Delegiertenversammlung und b) der Vorstand.

§ 7 Delegiertenversammlung 

  1. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse auf einer ordentlichen Sitzung, im Wege der Zusammenschaltung im Internet, wenn die Teilnahmemöglichkeit technisch gewährleistet ist, oder auf schriftlichem Wege. 
  2. Jedes Mitglied des Verbands nach § 4 Abs. 2 (a) bis (c) kann bis zu zwei Delegierte benennen.
  3. Mitglieder nach § 4 Abs. 2 (d) und (e) schließen sich nach den Bestimmungen des § 9 zu Fachgruppen zusammen, die jeweils bis zu zwei Delegierte benennen können.
  4. Die Benennungen sind dem Vorstand mitzuteilen und auf Anforderung glaubhaft zu machen. Über die Zulassung von Gästen und deren Rederecht entscheidet der Vorstand; die Delegiertenversammlung kann anders beschließen.
  5. Jeder Vertreter eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 2 (a) bis (c) oder einer Fachgruppe nach § 9 kann nur für eine Gruppe als Delegierter benannt werden. Eine Stimmenhäufung ist nicht möglich.
  6. Die Delegiertenversammlung soll in der Regel zweimal jährlich, mindestens aber einmal jährlich zusammentreten. Die Delegiertenversammlung wird von dem vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe des Verfahrens nach Abs. 1, des Tagungs-ortes und -termins bzw. der Zugangsdaten für die Zusammenschaltung im Internet oder der Eingangsadresse und Frist für den Eingang der schriftlichen Voten sowie der Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
  7. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  8. Die Delegiertenversammlung ist neben den sonst in der Satzung vorgesehenen Angelegenheiten ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl und Abwahl des Vorstandes, b) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer*innen, c) Entlastung des Vorstandes, d) Arbeitsprogramm des Verbands, e) Stellungnahmen zu Fragen der bundesweiten Gedenkstättenarbeit, f) Änderungen der Satzung und Auflösung des Verbands.
  9. Die Delegiertenversammlung tagt grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch beschließen, die Öffentlichkeit zuzulassen.
  10. Die Delegiertenversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem/r Wahlleiter*in übertragen werden. Die Wahl kann auch als Block- oder Listenwahl durchgeführt werden. Einzelheiten des Wahlverfahrens können durch eine von der Delegiertenversammlung zu verabschiedende Wahlordnung geregelt werden.
  11. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Delegiertenversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Delegiertenversammlung zugelassen werden und erfordern die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
  12. Die ordnungsgemäß eingeladene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  13. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung Abweichendes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten, dabei hat jedes Mitglied nach § 4 Abs. 2 (a) bis (c) bzw. jede Fachgruppe nach § 9 nur eine Stimme.
  14. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln, die Auflösung des Verbands von vier Fünfteln. Über diese Beschlussgegenstände kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der mit der Einladung versandten Tagesordnung ausdrücklich genannt wurden.
  15. Von jeder Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollant*in zu unterzeichnen. Das Protokoll wird innerhalb des folgenden Quartals an jedes Mitglied versandt. Über die Genehmigung des Protokolls entscheidet die jeweils nächste Delegiertenversammlung. 

§ 8 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, von denen drei Mitglieder den vertretungsberechtigten Vorstand gem. § 26 BGB bilden. Sie müssen Mitglieder des Verbandes sein oder ihnen nachweisbar in einem Organ- oder Beschäftigungsverhältnis angehören.
  2. In der Besetzung des Vorstandes soll sich die Vielfalt der Erinnerungskulturlandschaft wider­piegeln.
  3. Vertreter*innen nicht repräsentierter Initiativen und Organisationen kann der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit kooptieren. Er kann zu einzelnen Sitzungen weitere Personen und Fachberater*innen hinzuziehen. Kooptierte oder sonst hinzugezogene Personen haben kein Stimmrecht.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verband durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten.
  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er kann während der Dauer seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.
  6. Der Vorstand bleibt so lange kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstan­des gewählt.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen oder elektroni­schen Umlaufverfahren, auf ei­ner Telefon- oder Videokonferenz der durch Nutzung sonstiger Medien, die auch kombiniert zum Einsatz kommen können, gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Ver­fahren widerspricht oder die Satzung nichts anderes bestimmt.
  8. Sitzungen oder Beschlussfassungen sind von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes mit angemessener Frist schriftlich einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.
  10. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben: a) die Geschäftsführung des Verbands; b) die Vertretung der Interessen des Verbands und seiner gemeinnützigen Mitglieder, insbesondere in der Öffentlichkeit; c) die Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung; d) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung; e) die Erstellung des Jahresabschlusses und Tätigkeitsberichtes sowie f) die Einrichtung bzw. Bestätigung von Fachgruppen nach § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 3.
  11. Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. Der Verband kann die Mitglieder des Vorstandes im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten gegen Risiken versichern.
  12. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie – partnerschaftli­che Beziehungen eingeschlossen – berühren. Durch Beschluss, dem alle Mitglieder außer dem betroffenen Mitglied, das an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, zustimmen müssen, kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausges­chlossen werden.
  13. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Fachgruppen 

  1. Der Vorstand kann Fachgruppen einrichten, die regional zusammenarbeiten oder thematisch ausgerichtet sind. Mindestens fünf natürliche und juristische Mitglieder des Verbandes nach § 4 Abs. 2 (d) und (e) können beim Vorstand einen Antrag auf Einrichtung einer Fachgruppe stellen. 
  2. Einzelmitglieder und Gedenkstätten, die keinem Verbandsmitglied nach § 4 Abs 2 (a) bis (c) angehören, können auf Antrag beim Vorstand Mitglied einer Fachgruppe werden. Die jeweilige Fachgruppe muss dem Beitritt zustimmen. 
  3. Mitglieder des Verbandes sowie natürliche oder juristische Personen, die einem Mitglied nach § 4 Abs. 2 (a) bis (c) angeschlossen sind, können auch Mitglied einer Fachgruppe sein. 
  4. Den Fachgruppen können als Mitglieder ohne Stimmrecht auch natürliche und juristische Personen aus dem Ausland angehören. 

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung 

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jah­resabschluss aufzustellen.
  3. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer*innen.

§ 11 Auflösung 

Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an die Stiftung Topographie des Terrors in Berlin zur Unterstützung des Ge­denkstättenreferates innerhalb der Stiftung, die das Vermögen unmittelbar und ausschließ­lich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden soll. 

§ 12 Allgemeine Vorschriften 

  1. Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlä­gigen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Soweit in dieser Satzung Schriftlichkeit erwähnt ist, ist Textform (E-Mail) ausreichend. In seiner Korrespondenz, insbesondere bei Einladungen und Anhörungen, verwendet der Verband die Adresse, die das Mitglied zuletzt bekanntgegeben hat.
  3. Satzungsänderungen, die von Register- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand in eigener Verantwortung beschließen; er hat die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Einladung zur nächsten Sitzung über den Vorgang zu informieren.

 

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 25. September 2024 in Weimar.